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HNS-MittV · Verordnung über Mitteilungen zu beitragspflichtigen Ladungen nach dem HNS-Gesetz

HNS-MittV Art. 6Form der Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes

In forceOfficial text

Die Mitteilung muss 1.

schriftlich auf dem Vordruck erfolgen, der auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitgestellt ist, oder

2.

elektronisch über das Online-Formular erfolgen, das auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitgestellt ist.