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HochseeSchG · Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

HochseeSchG Art. 1Ziel dieses Gesetzes

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Dieses Gesetz dient der Durchführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (BGBl. 2026 II Nr. 62, S. 3). Damit wird gleichzeitig die wirksame Durchführung der einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens sichergestellt.