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HZAZustV · Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter

HZAZustV Art. 32Hauptzollamt Oldenburg

Abschnitt 2 Zuständigkeitsübertragungen

In forceOfficial text

Dem Hauptzollamt Oldenburg werden die Zuständigkeiten übertragen für 1.

die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Bremen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt, sowie

2.

die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Bremen.