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JFAngAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten

JFAngAusbV Art. 12Prüfungsbereiche des Teiles 2

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

In forceOfficial text

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.

„Fachliche Sachbearbeitung“,

2.

„Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“ sowie

3.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“.