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JFAngAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten

JFAngAusbV Art. 9Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

In forceOfficial text

(1) Im Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.

Sachverhalte rechtlich einzuordnen,

2.

materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,

3.

Arbeitsaufgaben zu planen und durchzuführen,

4.

Vorgänge unter Berücksichtigung von Zeichnungs- und Vertretungsregelungen sowie unter Berücksichtigung von Weisungsbefugnissen zu bearbeiten,

5.

Anträge, Erklärungen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu Protokoll der Geschäftsstelle aufzunehmen sowie

6.

Arbeitsprozesse zu reflektieren und Maßnahmen zu deren Verbesserung vorzuschlagen.

(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.