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KredAnstWiAG · Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau

KredAnstWiAG Art. 10Reingewinn

In forceOfficial text

(1) Eine Gewinnausschüttung findet nicht statt.

(2) Der sich nach Vornahme der Abschreibungen und Rückstellungen ergebende jährliche Reingewinn ist einer gesetzlichen Rücklage zuzuweisen, deren Höhe auf eine Milliarde achthundertfünfundsiebzig Millionen Euro begrenzt wird. Einzelnen Anteilseignern zuzurechnende weitere Kapital- und gesondert auszuweisende Rücklagen sind bei der Verteilung des Reingewinns zu berücksichtigen.

(3) Der weitere Reingewinn ist einer gesondert auszuweisenden Rücklage zuzuweisen.