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KredWGÄndG 3 · Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

KredWGÄndG 3 Art. 8

Art 2 Übergangsvorschriften

In forceOfficial text

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Pflicht zur Anzeige nach § 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Die §§ 59 und 60 des Gesetzes über das Kreditwesen sind anzuwenden.