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LA-EG-Saar · Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

LA-EG-Saar Art. 25Ausschluß der Entschädigungsberechtigung nach dem Währungsausgleichsgesetz

Erster Titel Ergänzende Vorschriften zu den einzelnen Ausgleichsleistungen

In forceOfficial text

Bei Anwendung des § 1 Abs. 4 des Währungsausgleichsgesetzes wird Entschädigung auch aus solchen Spareinlagen nicht gewährt, die im Saarland auf Franken umgestellt worden sind oder umstellungsfähig waren.