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Min/TafelWV · Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser

Min/TafelWV Art. 10Begriffsbestimmungen

3. Abschnitt Quellwasser, Tafelwasser

In forceOfficial text

(1) Quellwasser ist Wasser, das 1.

seinen Ursprung in unterirdischen Wasservorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen worden ist,

2.

bei der Herstellung keinen oder lediglich den nach § 6 Abs. 1 auch in Verbindung mit Abs. 2 und 3 zulässigen Verfahren unterworfen worden ist.

Die Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 bleiben unberührt.

(2) Tafelwasser ist Wasser, das eine oder mehrere der von § 11 Abs. 1 erfaßten Zutaten enthält.