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2. WOMitbestG · Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

2. WOMitbestG Art. 22Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands

Abschnitt 2 Abstimmung über die Art der Wahl

In forceOfficial text

(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: 1.

die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2.

die Zahl der gültigen Stimmen;

3.

die Zahl der ungültigen Stimmen;

4.

die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;

5.

die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;

6.

besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten die Abstimmungsniederschrift.