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2. WOMitbestG · Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

2. WOMitbestG Art. 33Abstimmungsniederschrift

Unterabschnitt 3 Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten

In forceOfficial text

Nach Abschluss der Abstimmung stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift fest: 1.

die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;

2.

die Zahl der gültigen Stimmen;

3.

die Zahl der ungültigen Stimmen;

4.

die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;

5.

die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzmitglieder;

6.

besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.