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2. WOMitbestG · Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

2. WOMitbestG Art. 46Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands

Unterabschnitt 2 Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags

In forceOfficial text

Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: 1.

die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2.

die Zahl der gültigen Stimmen;

3.

die Zahl der ungültigen Stimmen;

4.

die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen;

5.

besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

§ 42 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.