2. WOMitbestG · Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
2. WOMitbestG Art. 87Aufbewahrung der Wahlakten
Unterabschnitt 6 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
Der Unternehmenswahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.