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2. WOMitbestG · Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

2. WOMitbestG Art. 93Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten

Kapitel 2 Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer

In forceOfficial text

(1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 23 anzuwenden.

(2) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich 1.

den Betriebswahlvorständen,

2.

dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,

3.

der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes),

4.

dem Unternehmen.

§ 90 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 53 entsprechend anzuwenden.