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3. WOMitbestG · Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

3. WOMitbestG Art. 71Wahlniederschrift

Unterabschnitt 7 Wahlniederschrift, Benachrichtigungen

In forceOfficial text

(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: 1.

die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2.

die Zahl der gültigen Stimmen;

3.

die Zahl der ungültigen Stimmen;

4.

die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;

5.

den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 68);

6.

für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften a)

der gewählten Delegierten,

b) der Ersatzdelegierten

in der Reihenfolge ihrer Benennung;

7.

besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten.