WaffRGDV · Verordnung zur Durchführung des Waffenregistergesetzes
WaffRGDV Art. 5Datenabruf im automatisierten Verfahren
Die Datenübermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgt unter Nutzung des Datenaustauschstandards XWaffe oder über die von der Registerbehörde bereitgestellte Portalanwendung. § 2 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.