Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

OrdenNachwV · Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

OrdenNachwV Art. 22Gebühren

Dritter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

In forceOfficial text

(1) Die Bundesbehörden erheben für die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 1 Abs. 1 Buchstabe a Gebühren. Die Gebühr beträgt für jede Urkunde entsprechend dem Arbeitsaufwand mindestens 5 Deutsche Mark und höchstens 10 Deutsche Mark. Sie kann auf Antrag aus Billigkeitsgründen erlassen werden.

(2)