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PRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Partnerschaftsregisters

PRV Art. 2Einteilung und Gestaltung des Registers

In forceOfficial text

(1) Jede Partnerschaft ist unter einer fortlaufenden Nummer (Registerblatt) in das Register einzutragen. Das Register wird nach dem beigegebenen Muster in Anlage 1 geführt.

(2) Bei der Führung des Registers sind die beigegebenen Muster (Anlagen 1 bis 3) zu verwenden.