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RückBRTransparenzV · Verordnung über die Umsetzung der Auskunftspflicht und die Ausgestaltung der Informationen nach dem Transparenzgesetz

RückBRTransparenzV Art. 4Verlangen weiterer Auskünfte

In forceOfficial text

Bei der Anforderung weiterer Auskünfte vom Betreiber kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verlangen oder sein Einverständnis erklären, dass der Betreiber die Auskunft mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt. Für die Erteilung der weiteren Auskünfte setzt es dem Betreiber eine angemessene Frist.