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RennwLottDV · Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

RennwLottDV Art. 30Besteuerungsverfahren

III. Lotteriesteuer

In forceOfficial text

(1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 26 bis 35 des Rennwett- und Lotteriegesetzes.

(2) Bei der Zahlung der Lotteriesteuer sind die Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben.

(3) Wird die Lotteriesteuer abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Kleinbetragsverordnung zu beachten.