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RennwLottDV · Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

RennwLottDV Art. 7Abschluss der Wette beim Totalisator

I. Erteilung der Erlaubnis für Rennwetten

In forceOfficial text

Die von dem Veranstalter und den Annahmestellen eines Totalisators dem Wettnehmer auszuhändigenden Urkunden (Totalisatorausweise, Tickets) müssen enthalten a)

die Nummer, den Ort und den Tag des Rennens (Tagesstempel oder Tageszeichen des Rennvereins),

b) den Namen oder die Programmnummer des gewetteten Pferdes oder der Pferde und die Wettart,

c) den Betrag des Wetteinsatzes,

d) den Namen des Unternehmers.