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RheinSchPersV · Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

RheinSchPersV Art. 3Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen

Abschnitt 3 Mindestbesatzung an Bord

In forceOfficial text

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Sportfahrzeuge. Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen: -

einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Schifferpatent und

-

eine Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.