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RPflG · Rechtspflegergesetz

RPflG Art. 10Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers

Erster Abschnitt Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers

In forceOfficial text

Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.