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RPflG · Rechtspflegergesetz

RPflG Art. 24aBeratungshilfe

Dritter Abschnitt Dem Rechtspfleger nach § 3 Nummer 3 übertragene Geschäfte

In forceOfficial text

(1) Folgende Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen: 1.

die Entscheidung über Anträge auf Gewährung und Aufhebung von Beratungshilfe einschließlich der grenzüberschreitenden Beratungshilfe nach § 10 Abs. 4 des Beratungshilfegesetzes;

2.

die dem Amtsgericht nach § 3 Abs. 2 des Beratungshilfegesetzes zugewiesenen Geschäfte.

(2) § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden.