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RPflG · Rechtspflegergesetz

RPflG Art. 27Pflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte

Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung

In forceOfficial text

(1) Durch die Beschäftigung eines Beamten als Rechtspfleger wird seine Pflicht, andere Dienstgeschäfte einschließlich der Geschäfte des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrzunehmen, nicht berührt.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die sonstigen Dienstgeschäfte eines mit den Aufgaben des Rechtspflegers betrauten Beamten nicht anzuwenden.