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SchHaltHygV · Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen

SchHaltHygV Art. 6Betriebseigene Kontrollen

Abschnitt 2 Anforderungen an die Schweinehaltung

In forceOfficial text

Wer Zucht- oder Nutzschweine hält, hat über die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorgesehene Überprüfung hinaus durch betriebseigene Kontrollen und durch Hygienemaßnahmen das seuchenhygienische Risiko für die Schweine seines Bestandes niedrig zu halten. Der Tierhalter kontrolliert jede Ein- und Ausstallung und stellt eine tierärztliche Bestandsbetreuung sicher.