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SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG Art. 61Bestellung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung

Abschnitt 1 Bestellung und Amtszeit

In forceOfficial text

(1) In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung auf der Ebene der Bundesunterbehörde, in denen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, kann die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen.

(2) § 60 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.