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StFachAngAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten

StFachAngAusbV Art. 10Prüfungsbereich „Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen bearbeiten“

Abschnitt 2 Zwischenprüfung

In forceOfficial text

(1) Im Prüfungsbereich „Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen bearbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.

Belege, auch digital, zu beschaffen, zu sichten und zu beurteilen,

2.

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zur Abgabe von Steuererklärungen an das Finanzamt zu ermitteln,

3.

laufende monatliche Buchhaltungen zu bearbeiten und

4.

betriebliche Kennzahlen für die betriebswirtschaftliche Beratung von Mandantinnen und Mandanten zu ermitteln und auszuwerten.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.