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StRSaarEG · Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

StRSaarEG Art. 89Überleitung

Neunter Abschnitt Kraftfahrzeugsteuer

In forceOfficial text

Das für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer im Saarland zuständige Finanzamt kann bestimmen, daß für die Dauer von höchstens 30 Tagen, vom Eingliederungstag ab gerechnet, die Kraftfahrzeugsteuer tageweise zu entrichten ist. Die Steuer beträgt in diesem Fall für jeden Kalendertag ein Hundertstel der für ein Vierteljahr zu entrichtenden Steuer einschließlich des Aufgeldes.