Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

StTbV · Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung

StTbV Art. 6Dauer der Übertragung und Geltungsbereich

In forceOfficial text

(1) Eine Übertragung gilt längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren. Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden, wenn die Anforderungen an die Übertragung nach den §§ 4 und 5 erfüllt sind.

(2) Die Übertragung berechtigt das Transportbegleitungsunternehmen, im gesamten Bundesgebiet Großraum- oder Schwertransporte zu begleiten.