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StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

StVollzG Art. 111Beteiligte

Vierzehnter Titel Rechtsbehelfe und gerichtliches Verfahren

In forceOfficial text

(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind 1.

der Antragsteller,

2.

die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat.

(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.