StVollzG Art. 166
Fünfter Titel Kriminologische Forschung im Strafvollzug
(1) Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Vollzug, namentlich die Behandlungsmethoden, wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen.
(2) § 186 Absatz 1 gilt entsprechend.