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SVBezGrV 2023 · Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023

SVBezGrV 2023 Art. 2Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

In forceOfficial text

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 66 600 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 550 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 59 850 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 4 987,50 Euro.