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SVBezGrV 2024 · Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024

SVBezGrV 2024 Art. 1Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

In forceOfficial text

(1) Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 42 420 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 535 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 41 580 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 465 Euro.