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SUEV · Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes

SUEV Art. 14Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug

In forceOfficial text

(1) Soldaten, die unterhalb eines Drehflügelflugzeuges im Schwebeflug Außenlasten ein- oder aushängen, befinden sich im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten. Der Einsatz umfaßt auch die Ausbildung und Erprobung.

(2) Das Ein- oder Aushängen von Außenlasten ist eine Dienstverrichtung, bei der die Einhängeöse eines Außenlastgerätes in den oder aus dem Lasthaken ein- oder ausgehängt wird.