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SUEV · Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes

SUEV Art. 4Springendes Personal der Luftlandetruppen

In forceOfficial text

Soldaten, die 1.

einer springenden Einheit der Bundeswehr angehören,

2.

im Fallschirmsprung ausgebildet werden,

3.

zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die Sprungausbildung gehören,

4.

mit der Erprobung oder Abnahme von Fallschirmen betraut sind,

sind für die Dauer des Sprungdiensts (§ 5) springendes Personal der Luftlandetruppen.