Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SVHV · Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

SVHV Art. 13Bruttonachweis, Einzelnachweis

Zweiter Abschnitt Ausführung des Haushaltsplans

In forceOfficial text

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei der hierfür vorgesehenen Haushaltsstelle zu buchen, soweit sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Haushaltsstellen nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zuläßt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.