Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SVHV · Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

SVHV Art. 15Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

Zweiter Abschnitt Ausführung des Haushaltsplans

In forceOfficial text

(1) Überplanmäßige Ausgaben bei gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Leistungsausgaben können unabhängig von ihrer Höhe durch den Vorstand nach § 73 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt werden.

(2) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen des § 73 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die nächste Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.