Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SVOrgSaarG · Gesetz zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland

SVOrgSaarG Art. 7

Erster Abschnitt Krankenversicherung

In forceOfficial text

(1) Die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Abteilung Krankenversicherung der Landesversicherungsanstalt für das Saarland beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenanwärter, Angestellte und Arbeiter) zu dem genannten Zeitpunkt zu übernehmen. Dies gilt nicht für Personen, die von der Landesversicherungsanstalt für das Saarland zur Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben benötigt werden.

(2) Die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland erhält für die zu übernehmenden Beamten und Beamtenanwärter Dienstherrnfähigkeit (§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 - Bundesgesetzbl. I S. 667).

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Versorgungsempfänger entsprechend.