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SVWO · Wahlordnung für die Sozialversicherung

SVWO Art. 1Wahlorgane

Erster Teil Wahlorgane

In forceOfficial text

Wahlorgane im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind 1.

der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter sowie die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertreter (Wahlbeauftragte),

2.

die Wahlausschüsse der Versicherungsträger, Bezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen, die eigene Organe bilden (Wahlausschüsse),

3.

der Bundeswahlausschuß und die Landeswahlausschüsse (Beschwerdewahlausschüsse),

4.

die Briefwahl- und Online-Wahlleitungen (Wahlleitungen).