SVWO · Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO Art. 92Amtshilfe
Sechster Teil Schlußvorschriften
Alle an der Durchführung der Wahlen beteiligten Behörden und Versicherungsträger leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
SVWO · Wahlordnung für die Sozialversicherung
Sechster Teil Schlußvorschriften
Alle an der Durchführung der Wahlen beteiligten Behörden und Versicherungsträger leisten sich gegenseitig Amtshilfe.