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TabakerzG · Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

TabakerzG Art. 41Vorübergehende Verbringungsverbote

Abschnitt 8 Schlussbestimmungen

In forceOfficial text

Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn 1.

Deutschland von der Kommission hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder

2.

Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Erzeugnisse geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden.