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TabakerzG · Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

TabakerzG Art. 45Übertragung von Ermächtigungen

Abschnitt 8 Schlussbestimmungen

In forceOfficial text

In den Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind die Landesregierungen befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.