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ThermMAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin

ThermMAusbV Art. 10Aufhebung von Vorschriften

In forceOfficial text

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und für vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere die Ausbildungsberufe Thermometerbläser und Thermometerjustierer, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.