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TiefbauBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen

TiefbauBAusbV Art. 28Prüfungsbereiche des Teiles 2

Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung

In forceOfficial text

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.

„Herstellen von Verkehrsflächen“,

2.

„Durchführen von Straßenbauarbeiten“,

3.

„Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ sowie

4.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“.