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TierSeuchMeldV · Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren

TierSeuchMeldV Art. 10Mitteilung über die Einstellung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

Abschnitt 3 Mitteilung an das Bundesministerium

In forceOfficial text

Die zuständige Behörde hat dem Bundesministerium spätestens am ersten Arbeitstag der Woche, die derjenigen folgt, in der die letzte den jeweiligen Verdachtsfall oder bestätigten Fall betreffende Seuchenbekämpfungsmaßnahme im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 8 eingestellt wurde, die Aufhebung sämtlicher den jeweiligen Verdachtsfall oder bestätigten Fall betreffenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen mitzuteilen.