TierSeuchMeldV · Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren
TierSeuchMeldV Art. 7Formfreiheit der Meldung
Abschnitt 2 Meldung an die zuständige Behörde
Meldungen nach § 3 Absatz 1 und 3 sowie § 4 Satz 1 sind an keine bestimmte Form gebunden.
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Meldungen nach § 3 Absatz 1 und 3 sowie § 4 Satz 1 sind an keine bestimmte Form gebunden.