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TierwMeistPrV · Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Tierwirtschaftsmeister und Tierwirtschaftsmeisterin

TierwMeistPrV Art. 4Gliederung der Meisterprüfung

In forceOfficial text

(1) Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile 1.

Tierhaltung, Tierproduktion und Verfahrenstechnik,

2.

Betriebs- und Unternehmensführung,

3.

Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 durchzuführen.