TKG · Telekommunikationsgesetz
TKG Art. 124Mitteilung an Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde
Teil 7 Nummerierung
Die Bundesnetzagentur teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.