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TKG · Telekommunikationsgesetz

TKG Art. 150Genehmigungsfristen für Bauarbeiten

Abschnitt 2 Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze

In forceOfficial text

Genehmigungen für Bauarbeiten, die zum Zweck des Aufbaus der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität notwendig sind, sind innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags zu erteilen oder abzulehnen. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.